Dass mit einer so verstandenen Verschwiegenheitspflicht die Schwierigkeiten bei der Wahrheitsfindung möglicherweise erhöht werden, muss in einem Rechtsstaat in Kauf genommen werden (vgl. BGE 112 Ib 606 f.). Bleibt die Pflicht zur Verschwiegenheit auch nach der Beendigung des Verhältnisses zwischen dem Notar und der Urkundspartei bestehen und spielt auch der Grund für die Beendigung keine Rolle, so folgt daraus, dass die Geheimnispflicht einzig an der Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Notar in seiner Funktion als Urkundsperson und der Partei (§ 1 lit. d BeurkG) bzw. Urkundspartei (§ 1 lit.