dabei muss bedeutungslos sein, ob dieses Verhältnis infolge von Erfüllung, Kündigung oder Widerruf des Mandats, Tod des Mandanten oder andern Umständen endet. Dass mit einer so verstandenen Verschwiegenheitspflicht die Schwierigkeiten bei der Wahrheitsfindung möglicherweise erhöht werden, muss in einem Rechtsstaat in Kauf genommen werden (vgl. BGE 112 Ib 606 f.).