die Gewähr, dass mit der öffentlichen Urkunde der Sachverhalt und der Wille der Parteien richtig und vollständig zum Ausdruck kommt, wäre nicht mehr gegeben. Damit wäre auch das in Art. 9 ZGB zum Ausdruck kommende erhöhte Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der öffentlichen Urkunde nicht mehr gerechtfertigt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit muss daher strikt sein. Sie muss auch nach der Beendigung des Verhältnisses zwischen der Urkundspartei und dem Notar weiterbestehen; dabei muss bedeutungslos sein, ob dieses Verhältnis infolge von Erfüllung, Kündigung oder Widerruf des Mandats, Tod des Mandanten oder andern Umständen endet.