Fehlt das vollständige Vertrauen in die Verschwiegenheit des Notars, besteht die Gefahr, dass die Urkundspartei ihm nicht in alle erheblichen Verhältnisse Einblick gewährt. Würde sich aber eine Urkundspartei mangels Vertrauen in die Verschwiegenheit des Notars über den relevanten Sachverhalt ausschweigen, wäre der oben dargelegte Zweck der öffentlichen Beurkundung in Frage gestellt; die Gewähr, dass mit der öffentlichen Urkunde der Sachverhalt und der Wille der Parteien richtig und vollständig zum Ausdruck kommt, wäre nicht mehr gegeben.