Der Schutz des Geheimnisses beruht nämlich auf dem Gedanken, die Ausübung bestimmter Berufe im öffentlichen Interesse zu erleichtern. Er findet seine Rechtfertigung in der Überlegung, dass diese Berufe nur dann in diesem Sinn richtig und einwandfrei ausgeübt werden können, wenn das Publikum aufgrund einer grundsätzlich unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das unentbehrliche Vertrauen zum Inhaber des Berufes hat. Eine Urkundspartei muss auf die Verschwiegenheit des Notars bauen können (vgl. BGE 112 Ib 606 f.). Fehlt das vollständige Vertrauen in die Verschwiegenheit des Notars, besteht die Gefahr, dass die Urkundspartei ihm nicht in alle erheblichen Verhältnisse Einblick gewährt.