O., N 10). Diese Zweckbestimmung findet ihre Folge in Art. 9 ZGB, wonach eine öffentliche Urkunde den vollen Beweis liefert, solange nicht ihre inhaltliche Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Dieses erhöhte Vertrauen in die öffentliche Urkunde basiert auf der eben dargelegten Zweckbestimmung. Dies setzt aber voraus, dass eine Urkundspartei der Urkundsperson alle relevanten Punkte eröffnet. Hier knüpft auch die Verschwiegenheitspflicht an. Der Schutz des Geheimnisses beruht nämlich auf dem Gedanken, die Ausübung bestimmter Berufe im öffentlichen Interesse zu erleichtern.