Es stellt sich die Frage, ob der Geheimhaltungsanspruch der anderen Urkundspartei Y. AG angesichts des Umstands, dass sie infolge Fusion aufgelöst ist, überhaupt noch existiert und ob die Z. AG gegebenenfalls anstelle der Y. AG den Geheimnisschutz geltend machen kann. Zu klären ist demnach, ob der Gesuchsteller aufgrund dieser Konstellation überhaupt noch ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis stellen muss. Mit der Mitwirkung der Urkundsperson soll dafür gesorgt sein, dass der Wille der Beteiligten klar zum Ausdruck kommt und dass er vollständig und unmissverständlich formuliert ist (vgl. Sidler, a.a.O., N 10).