Auf das Gesuch ist daher einzutreten. 5.3. Der Gesuchsteller will Auskunft über einen zwischen der X. AG und der Y. AG abgeschlossenen und von ihm öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag geben. Die Y. AG wurde infolge Fusion mit der Z. AG aufgelöst. Die X. AG hat den Gesuchsteller von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden. Es stellt sich die Frage, ob der Geheimhaltungsanspruch der anderen Urkundspartei Y. AG angesichts des Umstands, dass sie infolge Fusion aufgelöst ist, überhaupt noch existiert und ob die Z. AG gegebenenfalls anstelle der Y. AG den Geheimnisschutz geltend machen kann.