Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert demnach auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. So wie der Vertrauensschutz kann auch das Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses die Ausübung der notariellen Tätigkeit überdauern. Daraus folgt, dass die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen des Kantons Luzern auch dann über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu befinden hat, wenn die Urkundsperson ihre Tätigkeit nicht mehr ausübt. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.