Einziges Kriterium der Geheimhaltungspflicht bleibt, dass eine bestimmte Information der Urkundsperson in ihrer Eigenschaft als Amtsperson bzw. infolge ihres Berufs von der Klientschaft anvertraut worden ist oder dass sie die Information in ihrer amtlichen Stellung bzw. in Ausübung ihres Berufs wahrgenommen hat (vgl. Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 1142 sowie Art. 320 und 321 StGB). Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert demnach auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort.