In der luzernischen Strafprozessordnung (§ 93 Abs. 1 StPO) steht das den Rechtsanwälten eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht auch den Notaren zu (LGVE 1981 I Nr. 20). Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 28 N 34). 5.2. Der Gesuchsteller will Auskunft über den Inhalt eines Vertrags geben, dessen Abschluss er in seiner Funktion als Notar des Kantons Luzern öffentlich beurkundet hat.