Verletzungen des Berufsgeheimnisses ziehen disziplinarische und - auf Antrag - strafrechtliche Folgen nach sich. Vorbehalten sind die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Editionspflicht (§ 19 Abs. 3 BeurkG; Art. 321 Ziff. 1 und 3 StGB). Sowohl im Zivilprozess (§ 164 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 1 StGB) als auch im Verwaltungsverfahren (§ 78 VRG) des Kantons Luzern haben die als Zeugen auftretenden Notare ein Antwortverweigerungsrecht. In der luzernischen Strafprozessordnung (§ 93 Abs. 1 StPO) steht das den Rechtsanwälten eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht auch den Notaren zu (LGVE 1981 I Nr. 20).