Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Auf das Gesuch eines ehemaligen Notars um Entbindung vom Berufsgeheimnis wurde ausgeführt: 5.1. Die Urkundspersonen haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, welche sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren (§ 19 Abs. 1 BeurkG). Verletzungen des Berufsgeheimnisses ziehen disziplinarische und - auf Antrag - strafrechtliche Folgen nach sich.