| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen | |---|---| | Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen | | Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht | | Entscheiddatum: | 29.11.1999 | | Fallnummer: | AU 99 11 | | LGVE: | 1999 I Nr. 17 | | Leitsatz: | § 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort.