{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-11-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AU-99-11_1999-11-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1506", "Checksum": "e5e04660b66cf78221246fc3600655be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AU 99 11", "1999 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:30", "Checksum": "6d61c15540bacae1fe61f1b9af2d124d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)\nRegeste:\n§ 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | Beurkundungsrecht\n\n die Interessen der einen Prozesspartei höher als diejenigen der Gegenpartei wären. Sodann hält die X. AG, welche den Gesuchsteller als Zeugen aufruft, in ihrer Stellungnahme fest, der Zeuge C. habe klare Aussagen zu den Ziffern 14 und 16 des Kaufvertrags gemacht. Trotz der klaren Zeugenaussagen habe das Amtsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung diese als nicht genügend beurteilt. Die X. AG gibt demnach zu, dass die Aussagen des Zeugen C. klar sind. Ihre Behauptung, klare und zur Wahrheitsfindung relevante Aussagen könne nur der verantwortliche Notar machen, trifft daher nicht zu. Diese Behauptung enthält auch die Auffassung der X. AG, dass sich der Inhalt von Ziffer 14 Abs. 3 des Kaufvertrags mit der klaren Aussage des Zeugen C. beweisen lässt, sie also auf die Aussage des Gesuchstellers gar nicht angewiesen ist. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht die klaren Aussagen des von ihm als glaubwürdig betrachteten Zeugen anders als die X. AG würdigte, rechtfertigt es nach dem zur Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht Gesagten (E. 5c) und der seit langem herrschenden Praxis (LGVE 1983 I Nr. 14) nicht, den Notar diesbezüglich vom Berufsgeheimnis zu entbinden. 6.4. Die X. AG weist im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hin, der Appellationsbegründung könne auch entnommen werden, dass der Gesuchsteller nicht nur zu Ziffer 14 sondern auch zu Ziffer 16 als Zeuge angerufen werde. Es ist allein Sache des Notars zu entscheiden, ob er das Berufsgeheimnis offenbaren und sich, wenn die Einwilligung der Urkundsparteien nicht zu erlangen ist, mit einem entsprechenden Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden will (LGVE 1981 I Nr. 20). Der Gesuchsteller beantragte einzig, hinsichtlich der Ziffer 14 des Kaufvertrags vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden; weitere Anträge stellte er nicht. Schon deshalb kann der Gesuchsteller hinsichtlich des Inhalts von Ziffer 16 des Kaufvertrags von seiner Geheimhaltungspflicht nicht entbunden werden. Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 29. November 1999 (AU 99 11) |"}