{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-11-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AU-99-11_1999-11-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1506", "Checksum": "e5e04660b66cf78221246fc3600655be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AU 99 11", "1999 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:30", "Checksum": "6d61c15540bacae1fe61f1b9af2d124d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)\nRegeste:\n§ 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | Beurkundungsrecht\n\n Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der öffentlichen Urkunde nicht mehr gerechtfertigt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit muss daher strikt sein. Sie muss auch nach der Beendigung des Verhältnisses zwischen der Urkundspartei und dem Notar weiterbestehen; dabei muss bedeutungslos sein, ob dieses Verhältnis infolge von Erfüllung, Kündigung oder Widerruf des Mandats, Tod des Mandanten oder andern Umständen endet. Dass mit einer so verstandenen Verschwiegenheitspflicht die Schwierigkeiten bei der Wahrheitsfindung möglicherweise erhöht werden, muss in einem Rechtsstaat in Kauf genommen werden (vgl. BGE 112 Ib 606 f.). Bleibt die Pflicht zur Verschwiegenheit auch nach der Beendigung des Verhältnisses zwischen dem Notar und der Urkundspartei bestehen und spielt auch der Grund für die Beendigung keine Rolle, so folgt daraus, dass die Geheimnispflicht einzig an der Begründung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Notar in seiner Funktion als Urkundsperson und der Partei (§ 1 lit. d BeurkG) bzw. Urkundspartei (§ 1 lit. e BeurkG) anknüpft, wobei die Vornahme einer öffentlichen Beurkundung nicht vorausgesetzt ist. Nur so lässt sich der Schutz des oben dargelegten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Notar und einer Partei/Urkundspartei auf der einen und dem erhöhten Vertrauen an der Richtigkeit und Vollständigkeit von öffentlichen Urkunden auf der anderen Seite wirksam gestalten. Daraus folgt auch, dass der Geheimnisschutz selbst dann nicht endet, wenn die beteiligte juristische Person nach der Beurkundung - aus welchem Grund auch immer - aufgelöst wird. Soweit also der Gesuchsteller wegen seiner Tätigkeit von der Y. AG Informationen entgegengenommen hat, darf er diese Geheimnisse auch nach deren Auflösung weder durch mündliche oder schriftliche Mitteilung noch indirekt durch Aushändigung von Schriftstücken oder andern Sachen, die das Geheimnis betreffen, verraten. Der Gesuchsteller blieb demnach auch nach der Auflösung der Y. AG zur Verschwiegenheit verpflichtet und musste daher, will er das Geheimnis offenbaren, eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde einholen. Der Umstand, dass die Y. AG nicht mehr existiert, hat also keinen Einfluss auf den Bestand der Geheimhaltungspflicht. Er kann aber im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Interessenabwägung gewichtet werden. 5.4. Die Z. AG hat eine Stellungnahme abgegeben mit der Begründung, sie habe die Y. AG mit Fusionsvertrag übernommen. Die Y. AG existiere nicht mehr; sie sei daher zur Stellungnahme berechtigt. Träger des geschützten Rechts, der sogenannte Geheimnisherr, ist, wer einen Notar in Anspruch nimmt. Sind zwei oder mehrere Parteien beteiligt, so ist jeder Teil selbständiger Geheimnisherr (vgl. Sidler, a.a.O., N 33). Der Geheimhaltungsdispens kann nur vom Geheimnisherrn oder von der Aufsichtsbehörde erteilt werden (Brückner, a.a.O., N 1167). Ob der Z. AG, die nicht Urkundspartei war, die Geheimnisherrschaft abgeht, kann vorliegend offen bleiben. Die Interessen der aufgelösten Gesellschaft (Y. AG) an der Geheimhaltung bleiben dadurch gewahrt, dass der Gesuchsteller, der sich offenbaren will, mangels ihrer Zustimmung, nur durch die Aufsichtsbehörde von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden werden kann und nur nach einer Interessenabwägung von dieser Pflicht allenfalls befreit wird. 6.1. Wie bereits erwähnt, hat die Aufsichtsbehörde unter Abwägung der massgebenden Interessen über das Gesuch zu entscheiden. Das geschieht nach freiem Ermessen. Honorarstreitigkeiten ausgenommen, geht es bei der Interessenabwägung kaum jemals um die persönlichen Interessen der Urkundsperson, welche gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Klientschaft abzuwägen wären, sondern eher um öffentliche Interessen und Privatinteressen Dritter, welche den Dispens allenfalls rechtfertigen (Brückner, a.a.O., N 1174). (...) Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde setzt neben einem wichtigen Grund auch die Dringlichkeit der Preisgabe des Geheimnisses voraus. Sie ist daher grundsätzlich nur zu bewilligen, wenn das damit angestrebte Ziel weder auf andere Weise noch in einem späteren Zeitpunkt erreichbar ist, und wenn das Interesse an der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höher, d.h. schutzwürdiger ist als das entgegenstehende Interesse an der Geheimhaltung (LGVE 1983 I Nr. 14). 6.2. Der Gesuchsteller will in einem Zivilprozess zur Entstehungsgeschichte und damit zum Inhalt einer Bestimmung des von ihm öffentlich beurkundeten Kaufvertrags Auskunft geben. Die Informationen, die der Gesuchsteller offenbaren will, sind grundsätzlich geheimnisgeschützt, so dass deren Offenbarung eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht voraussetzt. Ein öffentliches Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis besteht nicht, da es weder ein Verbrechen aufzuklären gilt, noch der gute Ruf des Gesuchstellers zu wahren ist (vgl. AU Entscheid vom 16.12.1996 i.S. A. und AU Entscheid vom 20.12.1996 i.S. B.). 6.3. Der Gesuchsteller will Auskunft über die Entstehungsgeschichte und den Inhalt von Ziff. 14 des Kaufvertrags geben. Es besteht indes auch hinsichtlich des Zivilverfahrens kein Grund, den Gesuchsteller von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien. Einmal stehen sich im genannten Zivilprozess ausschliesslich private Interessen gegenüber, welche rechtlich als gleichwertig zu betrachten sind, geht es doch beiden Seiten um die Erledigung der gleichen Streitsache. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass"}