{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-11-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AU-99-11_1999-11-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1506", "Checksum": "e5e04660b66cf78221246fc3600655be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AU 99 11", "1999 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:30", "Checksum": "6d61c15540bacae1fe61f1b9af2d124d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)\nRegeste:\n§ 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | Beurkundungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Auf das Gesuch eines ehemaligen Notars um Entbindung vom Berufsgeheimnis wurde ausgeführt: 5.1. Die Urkundspersonen haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, welche sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren (§ 19 Abs. 1 BeurkG). Verletzungen des Berufsgeheimnisses ziehen disziplinarische und - auf Antrag - strafrechtliche Folgen nach sich. Vorbehalten sind die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnis- und Editionspflicht (§ 19 Abs. 3 BeurkG; Art. 321 Ziff. 1 und 3 StGB). Sowohl im Zivilprozess (§ 164 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 1 StGB) als auch im Verwaltungsverfahren (§ 78 VRG) des Kantons Luzern haben die als Zeugen auftretenden Notare ein Antwortverweigerungsrecht. In der luzernischen Strafprozessordnung (§ 93 Abs. 1 StPO) steht das den Rechtsanwälten eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht auch den Notaren zu (LGVE 1981 I Nr. 20). Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 28 N 34). 5.2. Der Gesuchsteller will Auskunft über den Inhalt eines Vertrags geben, dessen Abschluss er in seiner Funktion als Notar des Kantons Luzern öffentlich beurkundet hat. Er übt das Amt des Notars zwischenzeitlich nicht mehr aus. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen des Kantons Luzern darauf überhaupt eintreten soll. Betrifft die Auskunft Informationen und Kenntnisse, die dem Gesuchsteller infolge seiner amtlichen Funktion als Notar anvertraut worden sind oder die er in Ausübung dieses Amtes wahrgenommen hat, handelt es sich um geheimnisgeschützte Informationen. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller das Amt eines Notars des Kantons Luzern nicht mehr ausübt. Einziges Kriterium der Geheimhaltungspflicht bleibt, dass eine bestimmte Information der Urkundsperson in ihrer Eigenschaft als Amtsperson bzw. infolge ihres Berufs von der Klientschaft anvertraut worden ist oder dass sie die Information in ihrer amtlichen Stellung bzw. in Ausübung ihres Berufs wahrgenommen hat (vgl. Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 1142 sowie Art. 320 und 321 StGB). Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert demnach auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. So wie der Vertrauensschutz kann auch das Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses die Ausübung der notariellen Tätigkeit überdauern. Daraus folgt, dass die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen des Kantons Luzern auch dann über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu befinden hat, wenn die Urkundsperson ihre Tätigkeit nicht mehr ausübt. Auf das Gesuch ist daher einzutreten. 5.3. Der Gesuchsteller will Auskunft über einen zwischen der X. AG und der Y. AG abgeschlossenen und von ihm öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag geben. Die Y. AG wurde infolge Fusion mit der Z. AG aufgelöst. Die X. AG hat den Gesuchsteller von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden. Es stellt sich die Frage, ob der Geheimhaltungsanspruch der anderen Urkundspartei Y. AG angesichts des Umstands, dass sie infolge Fusion aufgelöst ist, überhaupt noch existiert und ob die Z. AG gegebenenfalls anstelle der Y. AG den Geheimnisschutz geltend machen kann. Zu klären ist demnach, ob der Gesuchsteller aufgrund dieser Konstellation überhaupt noch ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis stellen muss. Mit der Mitwirkung der Urkundsperson soll dafür gesorgt sein, dass der Wille der Beteiligten klar zum Ausdruck kommt und dass er vollständig und unmissverständlich formuliert ist (vgl. Sidler, a.a.O., N 10). Diese Zweckbestimmung findet ihre Folge in Art. 9 ZGB, wonach eine öffentliche Urkunde den vollen Beweis liefert, solange nicht ihre inhaltliche Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Dieses erhöhte Vertrauen in die öffentliche Urkunde basiert auf der eben dargelegten Zweckbestimmung. Dies setzt aber voraus, dass eine Urkundspartei der Urkundsperson alle relevanten Punkte eröffnet. Hier knüpft auch die Verschwiegenheitspflicht an. Der Schutz des Geheimnisses beruht nämlich auf dem Gedanken, die Ausübung bestimmter Berufe im öffentlichen Interesse zu erleichtern. Er findet seine Rechtfertigung in der Überlegung, dass diese Berufe nur dann in diesem Sinn richtig und einwandfrei ausgeübt werden können, wenn das Publikum aufgrund einer grundsätzlich unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das unentbehrliche Vertrauen zum Inhaber des Berufes hat. Eine Urkundspartei muss auf die Verschwiegenheit des Notars bauen können (vgl. BGE 112 Ib 606 f.). Fehlt das vollständige Vertrauen in die Verschwiegenheit des Notars, besteht die Gefahr, dass die Urkundspartei ihm nicht in alle erheblichen Verhältnisse Einblick gewährt. Würde sich aber eine Urkundspartei mangels Vertrauen in die Verschwiegenheit des Notars über den relevanten Sachverhalt ausschweigen, wäre der oben dargelegte Zweck der öffentlichen Beurkundung in Frage gestellt; die Gewähr, dass mit der öffentlichen Urkunde der Sachverhalt und der Wille der Parteien richtig und vollständig zum Ausdruck kommt, wäre nicht mehr gegeben. Damit wäre auch das in Art. 9 ZGB zum Ausdruck kommende erhöhte"}