{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-11-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AU-99-11_1999-11-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1506", "Checksum": "e5e04660b66cf78221246fc3600655be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AU 99 11", "1999 I Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:30", "Checksum": "6d61c15540bacae1fe61f1b9af2d124d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.11.1999 AU 99 11 (1999 I Nr. 17)\nRegeste:\n§ 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. | Beurkundungsrecht\n\n| Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |\n|---|---|\n| Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |\n| Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |\n| Entscheiddatum: | 29.11.1999 |\n| Fallnummer: | AU 99 11 |\n| LGVE: | 1999 I Nr. 17 |\n| Leitsatz: | § 19 BeurkG. Stimmen nicht alle Geheimnisherren der Preisgabe des Berufsgeheimnisses zu, entscheidet die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Abwägung der für eine Preisgabe oder die Wahrung des Geheimnisses massgebenden Interessen. Der Anspruch der Urkundsparteien auf den Schutz ihres Vertrauens, welcher der Geheimhaltungspflicht des Notars zu Grunde liegt, dauert auch nach der Beendigung der Ausübung der notariellen Tätigkeit fort. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}