Das luzernische Beurkundungsrecht kennt keine gesetzliche Bestimmung, die eine über die Beendigung des Gewaltverhältnisses hinausgehende Disziplinarbefugnis vorsieht. Immerhin muss sich X. bewusst sein, dass die Gründe, die zu seinem Verzicht auf die Beurkundungsbefugnis geführt haben, im Rahmen der Beurteilung eines späteren Wiedererteilungsgesuchs von Bedeutung sein können. Mit dem Verzicht des Disziplinarbeklagten auf die Beurkundungsbefugnis entfällt entsprechend dem Ausgeführten ein rechtliches Interesse an der Weiterführung des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarsache ist somit als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abzuschreiben. |