Mit dem Wegfall der Befugnis endet das Gewaltverhältnis, womit nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung die Rechtsgrundlage für die Einleitung oder Weiterführung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich entfällt (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 145 f., N 1 bis 3 zu § 58 mit Hinweisen). Das luzernische Beurkundungsrecht kennt keine gesetzliche Bestimmung, die eine über die Beendigung des Gewaltverhältnisses hinausgehende Disziplinarbefugnis vorsieht.