In diesem Sinn sollen die im Beurkundungsgesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen die fehlbare Urkundsperson veranlassen, sich künftig pflichtgemäss zu verhalten. Die Handhabung der Disziplinarbefugnis setzt ein "besonderes Gewaltverhältnis" voraus, hier den Besitz der Beurkundungs-, Beglaubigungs- oder Protestbefugnis. Mit dem Wegfall der Befugnis endet das Gewaltverhältnis, womit nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung die Rechtsgrundlage für die Einleitung oder Weiterführung eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich entfällt (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 145 f., N 1 bis 3 zu § 58 mit Hinweisen).