Im Laufe dieses Verfahrens verzichtete der Notar auf die Beurkundungsbefugnis. Im Disziplinarentscheid führte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen aus: Die Disziplinarstrafe ist ein administratives Zwangsmittel. Der Sühnegedanke ist ihr zwar nicht völlig fremd. In erster Linie bezweckt die Disziplinarstrafe aber die Aufrechterhaltung von "Zucht und Ordnung" innerhalb des Personenkreises, für welchen das Disziplinarrecht gilt. In diesem Sinn sollen die im Beurkundungsgesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen die fehlbare Urkundsperson veranlassen, sich künftig pflichtgemäss zu verhalten.