Eine Verpflichtung der Urkundsperson zur Entfernung der Abschrift aus der Aktensammlung besteht allerdings nicht. Das ist insbesondere dann zu unterlassen, wenn an der Urteilsfähigkeit des Testators auch nur die leisesten Zweifel bestehen, und nicht zu empfehlen, wenn noch beurkundungsrechtliche Vergütungsansprüche des Notars bestehen. 4. Beizufügen bleibt, dass ein öffentlich beurkundetes Exemplar der widerrufenen öffentlichen letztwilligen Verfügung aus Rechtssicherheitsgründen aus der Aktensamm-lung entfernt werden soll (vgl. Luzerner Notarenverband, Leitsätze zum luzernischen Beurkundungsrecht, § 6 BeurkV, S. 1 f. [AU vom 21. 6. 1991]). |