Die Übergabe der Abschrift an den Testator bzw. deren Zerstörung durch die Urkundsperson setzt indes eine schriftliche Erklärung des Testators voraus, aus der hervorgeht, dass dieser seine letztwillige Verfügung zum Zweck des Widerrufs vernichtet hat und daher die Aushändigung bzw. Zerstörung der Abschrift verlangt. Diese Erklärung ist anstelle der Abschrift der Aktensammlung beizugeben, um deren Transparenz zu erhalten. Eine Verpflichtung der Urkundsperson zur Entfernung der Abschrift aus der Aktensammlung besteht allerdings nicht.