Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen hält dafür, dass der Aufsichtszweck der Aufbewahrungsregelung unter diesen Umständen vernachlässigt werden kann und hinter den (bundesrechtlich bedingten) Bedürfnissen der Rechtssicherheit zurücktreten muss. Der Aushändigung der Abschrift ist deren Zerstörung gleichzusetzen. Die Übergabe der Abschrift an den Testator bzw. deren Zerstörung durch die Urkundsperson setzt indes eine schriftliche Erklärung des Testators voraus, aus der hervorgeht, dass dieser seine letztwillige Verfügung zum Zweck des Widerrufs vernichtet hat und daher die Aushändigung bzw. Zerstörung der Abschrift verlangt.