Hinzu kommt als wesentlicher Punkt, dass die Abschrift eines durch Vernichtung widerrufenen Testaments bei den Beteiligten zu Unklarheiten führen kann, die es im Interesse der Rechtssicherheit zu vermeiden gilt. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass die Abschrift des widerrufenen Testaments dem Testator ausgehändigt werden darf, auch wenn die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen dadurch etwas erschwert wird. Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen hält dafür, dass der Aufsichtszweck der Aufbewahrungsregelung unter diesen Umständen vernachlässigt werden kann und hinter den (bundesrechtlich bedingten) Bedürfnissen der Rechtssicherheit zurücktreten muss.