Sodann dient die Aufbewahrungspflicht der Urkundsperson auch der Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen (AU). Darin sind die verordnungsgeberischen Motive der entsprechenden Regelung zu sehen, was es im Folgenden zu beachten gilt. 3. Hat der urteilsfähige Testator seine letztwillige Verfügung in der Absicht vernichtet, diese zu widerrufen (Art. 510 Abs. 1 ZGB), wird die beim Notar aufbewahrte Abschrift zu berechtigten Beweiszwecken nicht mehr benötigt. Hinzu kommt als wesentlicher Punkt, dass die Abschrift eines durch Vernichtung widerrufenen Testaments bei den Beteiligten zu Unklarheiten führen kann, die es im Interesse der Rechtssicherheit zu vermeiden gilt.