2. Nachdem die Beurkundungsverordnung sich damit begnügt, als Bestandteil der Aktensammlung eine (blosse) Abschrift zu verlangen, kann der Zweck der Aufbewahrungspflicht nicht darin bestehen, die beteiligten Parteien vor den Folgen des Verlusts der Urkunde zu schützen. Der Sinn der Aufbewahrung von Abschriften liegt wohl vorab darin, dass diese den Beteiligten als (beschränktes) Beweismittel stets verfügbar bleiben (vgl. Ruf Peter, Skriptum Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz 1031). Sodann dient die Aufbewahrungspflicht der Urkundsperson auch der Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen (AU).