In die Aktensammlung gehören hingegen die Abschriften der Protesturkunden (§ 6 Abs. 1 lit. a BeurkV) und eine Abschrift der übrigen öffentlichen Urkunden, die nicht dauernd bei einem Registeramt bleiben (§ 6 Abs. 1 lit. b BeurkV). Unter Abschrift ist ein nicht beurkundetes Exemplar des betreffenden Papiers zu verstehen (Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 91). 2. Nachdem die Beurkundungsverordnung sich damit begnügt, als Bestandteil der Aktensammlung eine (blosse) Abschrift zu verlangen, kann der Zweck der Aufbewahrungspflicht nicht darin bestehen, die beteiligten Parteien vor den Folgen des Verlusts der Urkunde zu schützen.