| | Entscheid: | Die Anfrage eines Notars, ob eine Abschrift der widerrufenen öffentlichen letztwilligen Verfügung in der Aktensammlung bleiben müsse oder - entsprechend dem Willen des Testators - durch Zerstörung ebenfalls "aus der Welt geschafft werden" dürfe, wurde wie folgt beantwortet: 1. Die Notare und Protestbeamten führen eine gesetzlich vorgeschriebene Aktensammlung, deren Einzelheiten durch Verordnung geregelt sind (§ 31 BeurkG, § 6 BeurkV). Davon nicht betroffen sind die amtlichen Beglaubigungen (§ 6 Abs. 1 lit. b BeurkV). In die Aktensammlung gehören hingegen die Abschriften der Protesturkunden (§ 6 Abs. 1 lit.