Urkundspersonen zu erstatten hat." Die Grundbuchämter sind darauf angewiesen, dass die Notare gerade im Bereich der Parzellierungen sauber und genau arbeiten und sich insbesondere auch an die Weisung der JK vom 4. Dezember 1963 (Max. XI Nr. 227) halten. Tun sie das - wie vorliegend - nicht von Anfang an, verursachen sie dem Grundbuchamt beträchtliche Mehrarbeit und leisten der Sache einen schlechten Dienst. Notar X. ist daher zu ermahnen, auf Anhieb korrekte Urkunden einzureichen, und es wird ihm angedroht, dass er künftig diszipliniert wird, wenn er mangelhafte Urkunden einreicht. |