"... Entdeckt der Grundbuchverwalter bei der Überprüfung einer Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit, die sich nicht nachträglich verbessern lässt, sind schwerere und - wenn beispielsweise im Wiederholungsfall auf eine bewusste Zuwiderhandlung geschlossen werden muss - auch leichtere Fälle der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen anzuzeigen. (...) Wenn hingegen der Notar der Aufforderung (zur Verbesserung) ohne stichhaltige Begründung nicht Folge leistet, hat dies zwar nicht mehr zur Konsequenz, dass die Anmeldung trotz Nachweises der Verfügungsfähigkeit und eines gültigen Rechtsgrundes abgewiesen wird, sondern, dass der Grundbuchverwalter Anzeige an die Aufsichtsbehörde über die