Wörtlich ist weiter festgehalten: "... Entdeckt der Grundbuchverwalter bei der Überprüfung einer Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit, die sich nicht nachträglich verbessern lässt, sind schwerere und - wenn beispielsweise im Wiederholungsfall auf eine bewusste Zuwiderhandlung geschlossen werden muss - auch leichtere Fälle der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen anzuzeigen.