In der Sache ist auf LGVE 1988 I Nr. 12 hinzuweisen. In diesem Entscheid vom 11. März 1988 vollzog die JK eine Praxisänderung, wonach der Grundbuchverwalter eine Grundbuchanmeldung, die zwar ordnungswidrig, aber dennoch gültig ist, nicht abweisen darf; die Praxisänderung bedeute aber nicht, dass den Ordnungsvorschriften des kantonalen Beurkundungsrechtes nicht mehr nachgelebt werden müsse. Vielmehr habe der Grundbuchverwalter grobe Pflichtverletzungen der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen anzuzeigen. Wörtlich ist weiter festgehalten: