Es ist zu prüfen, ob dieser Vorfall disziplinarisch zu ahnden ist. Formell handelt es sich beim Parzellierungsbegehren zwar nicht um eine öffentliche Urkunde. Doch erstreckt sich nach Christian Brückner (Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 994, N 3541) das Disziplinarrecht auf alle Beurkundungstätigkeiten einschliesslich notarieller Nebenleistungen. Dazu ist entsprechend den Ausführungen in LGVE 1974 I Nr. 231 durchaus auch das vom Notar im Hinblick auf einen Grundstückkauf verfasste Parzellierungsbegehren zu zählen (vgl. auch § 24 BeurkV). In der Sache ist auf LGVE 1988 I Nr. 12 hinzuweisen.