Das Grundbuchamt macht hier unwidersprochen geltend, die zuvor hängigen Anmeldungen seien zum Anmeldungszeitpunkt definitiv im Grundbuch eingetragen gewesen. Notar X. hätte sich vor der Anmeldung noch einmal vergewissern müssen, ob die vorgängigen Anmeldungen vollzogen seien oder nicht. Sodann wurden im Parzellierungsbegehren ab S. 8 aus unerklärlichen Gründen nicht die vollständigen Stichworte aufgeführt. Auch hier blieb der Vorwurf des Grundbuchverwalters unbestritten, Notar X. habe nicht darauf geachtet, welche Eintragungen hinsichtlich der vergrösserten Grundstücke bereits bestünden. Es ist zu prüfen, ob dieser Vorfall disziplinarisch zu ahnden ist.