Damit ist klar, dass die Anforderungen bezüglich Bereinigung von Dienstbarkeiten usw. streng zu handhaben sind. Der Grundbuchverwalter durfte und musste dementsprechend auch an das Parzellierungsbegehren von Notar X. einen strengen Massstab anlegen. Mit dem Grundbuchverwalter ist davon auszugehen, dass das am 5. Mai 1996 erstmals angemeldete Parzellierungsbegehren den strengen Anforderungen in keiner Weise entsprach. Vorab stellt das Begehren nicht auf die aktuellen Grundbucheintragungen ab. Das Grundbuchamt macht hier unwidersprochen geltend, die zuvor hängigen Anmeldungen seien zum Anmeldungszeitpunkt definitiv im Grundbuch eingetragen gewesen.