| | Entscheid: | In der Weisung der Justizkommission des Obergerichts (JK) vom 4. Dezember 1963 (Max. XI Nr. 227) wurde festgehalten, im Kaufvertrag bzw. im Parzellierungsbegehren sei im einzelnen anzugeben, welche Teilgrundstücke von den Dienstbarkeiten des ursprünglichen Grundstücks betroffen oder nicht betroffen seien. Dementsprechend seien detaillierte Anträge auf Eintragung oder Löschung zu stellen. Anmeldungen von Verträgen oder Parzellierungsbegehren, die diesen Anforderungen nicht genügten, seien abzuweisen. Das gelte auch bei der Vereinigung von Grundstücken. Ausdrücklich wurde abschliessend unter Ziff.