Einen solchen Eintrag hält die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen für generell unzulässig. Damit wird der falsche Eindruck erweckt, man könne an der genannten Adresse ein Notariat aufsuchen. (...) Wer derartige Einträge veranlasst, setzt sich dem Verdacht des Kundenfangs aus. (Diese Richtlinien sind in einem konkreten Anwendungsfall auch von der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte übernommen worden.) |