Solange die hinterlegende Urkundsperson lebt und handlungsfähig ist, steht das Recht zur Verfügung über das Notariatsarchiv ihr allein zu. 2. Wer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Notariatsakten verantwortlich ist, hat also dafür Sorge zu tragen, dass nicht unerlaubt oder anderweitig darüber verfügt werden kann. Es ist generell sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu solchen Akten haben. Notariatsakten - und zwar sämtliche, also nicht nur die bereits archivierten - sind daher klar abgetrennt von den übrigen Gemeindeakten aufzubewahren. |