Insbesondere untersteht sie bezüglich der hinterlegten Akten der gleichen strengen gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde kommt als solche Hilfsperson aus dem Kreise einer Gemeindeverwaltung folgerichtig jeweils nur der neue Gemeindeschreiber oder die neue Gemeindeschreiberin in Frage und nicht etwa der Gemeinderat als Gesamtbehörde oder einzelne seiner Mitglieder. Solange die hinterlegende Urkundsperson lebt und handlungsfähig ist, steht das Recht zur Verfügung über das Notariatsarchiv ihr allein zu.