Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes und der notariellen Pflicht zur Verschwiegenheit gilt es, dazu folgendes in Erinnerung zu rufen: 1. Bei den zur Archivierung überlassenen Akten handelt es sich um private Akten der bisherigen Urkundsperson, an denen - ausser ihr selbst und der mit der Archivierung betrauten Person - niemandem ein Einsichts- oder gar Verfügungsrecht zusteht. Wer Akten zur Archivierung übernimmt, amtet als Hilfsperson der früheren Urkundsperson und hat deren Rechte und Pflichten. Insbesondere untersteht sie bezüglich der hinterlegten Akten der gleichen strengen gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit.