Mit Schreiben vom 19. September 1997 teilte die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen den Gemeindebehörden des Kantons Luzern folgendes mit: Es ist seit Jahren vielerorts üblich, dass die aus dem Amt scheidenden Gemeindeschreiber und Gemeindeschreiberinnen (nachfolgend als Urkundspersonen bezeichnet) mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 7 BeurkV) ihre Notariatsakten dem Amtsnachfolger zur Aufbewahrung in das Gemeindearchiv übergeben. Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes und der notariellen Pflicht zur Verschwiegenheit gilt es, dazu folgendes in Erinnerung zu rufen: