Die Ablehnungspflicht besteht nur in klaren Fällen, d.h. wenn der Mangel des Geschäftes bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich und eine gegenteilige rechtliche Würdigung nicht vertretbar ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Urkundsperson nach freiem Ermessen, ob sie die Beurkundung an die Hand nimmt oder ob sie sie ablehnt (Brückner, a.a.O., N 862). Im Interesse der Urkundsparteien darf eine öffentliche Beurkundung nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden. Etwas anderes würde ihrem vom Gesetzgeber gewollten Zweck widersprechen. |