Positiv ist das Vorliegen der Urteilsfähigkeit zu ermitteln. Dies geschieht durch ein vertieftes Gespräch, nötigenfalls durch die Aufforderung an die Klientschaft zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines psychiatrischen Gutachtens (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 991-993; Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, N 2 lit. b zu § 26 S. 81). Die Ablehnungspflicht besteht nur in klaren Fällen, d.h. wenn der Mangel des Geschäftes bereits bei summarischer Prüfung offensichtlich und eine gegenteilige rechtliche Würdigung nicht vertretbar ist.