Sie ist stets auf die Begebenheit zu beziehen, für die sie von Bedeutung ist. Wo sich bei gehöriger Aufmerksamkeit im Umgang mit der betreffenden Person keine Anhaltspunkte für die Urteilsunfähigkeit ergeben, darf und muss die Urkundsperson vom Vorliegen der Urteilsfähigkeit ausgehen. Wenn die Urkundsperson Zweifel an der Handlungsfähigkeit einer Urkundspartei hat, sind geeignete Kontrollmassnahmen nach zwei Richtungen hin vorzunehmen: Negativ ist sicherzustellen, dass für die betreffende Person keine vormundschaftliche Massnahme besteht. Positiv ist das Vorliegen der Urteilsfähigkeit zu ermitteln.