Wenn die Handlungsfähigkeit bzw. die Urteilsfähigkeit fehlt, darf der Notar nicht beurkunden (§§ 20 Abs. 3 lit. d und 26 BeurkG). In allen übrigen Fällen muss der Notar grundsätzlich beurkunden. Bei der Ermittlung der Handlungsfähigkeit natürlicher Personen gilt als besondere Regel, dass die Urkundsperson sich von der Volljährigkeit im Rahmen der Aufnahme der Personalien und der Ausweiskontrolle zu überzeugen hat. Für die Ermittlung der Urteilsfähigkeit bestehen keine besonderen Regeln. Sie ist stets auf die Begebenheit zu beziehen, für die sie von Bedeutung ist.