Nachdem gemäss § 29 Abs. 1 BeurkG Grundstückgeschäfte ohne Verzug, d.h. so schnell als möglich, vom Notar anzumelden sind, wäre eine Reklamation bei der Bank über das Verbleiben der Löschungsbewilligung notwendig gewesen, damit die Grundbuchanmeldung früher hätte erfolgen können. Dass Notar X. dies unterlassen hat, muss ihm als Verletzung der Sorgfaltspflicht angelastet werden, die disziplinarisch zu ahnden ist. |