Für die Löschung dieses Pfandrechts war die Zustimmung der Gläubigerin erforderlich. Nachdem die öffentliche Beurkundung am Freitag, 15. Dezember 1995, erfolgte, hat Notar X. wohl am Montag, 18. Dezember 1995, bei der Pfandgläubigerin um die Löschungsbewilligung nachgesucht. Die Zustimmung zur Löschung traf indessen erst im Februar 1996 beim Notar ein. Nachdem gemäss § 29 Abs. 1 BeurkG Grundstückgeschäfte ohne Verzug, d.h. so schnell als möglich, vom Notar anzumelden sind, wäre eine Reklamation bei der Bank über das Verbleiben der Löschungsbewilligung notwendig gewesen, damit die Grundbuchanmeldung früher hätte erfolgen können.