Die Notare müssen es also mit dieser Pflicht schon im eigenen Interesse genau nehmen. Die Anmeldung muss unbedingt und vorbehaltlos sein (Art. 12 Abs. 1 GBV). Selbstverständliche Voraussetzung ist, dass die Belege vollständig sind (Art. 966 Abs. 1 ZGB; Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 86 f.). Im Zuge der Eigentumsübertragung war auch eine Grundpfandverschreibung zu löschen. Für die Löschung dieses Pfandrechts war die Zustimmung der Gläubigerin erforderlich.